der Q.________AG zugeordnet werden können. Die implizite Darstellung, wonach die Mitarbeitenden auf Eigeninitiative gehandelt hätten, sei lebensfremd. Vielmehr seien sie vom Beschuldigten, der an den verschiedenen Unternehmungen wirtschaftlich berechtigt sei, beigezogen und beauftragt worden. Dass F.________ nie beim Beschuldigten angestellt gewesen sein solle, sei zwar bestritten, aber letztlich ohne Relevanz. Es genüge, dass F.________ resp. die O.________(Unternehmung) vom Beschuldigten beauftragt worden sei. Dass der Beschuldigte auch bei der O.________(Unternehmung) über grossen Einfluss verfüge, sei aktenkundig.