5 schuldigte Ursprung der «Hacking»-Angriffe sei. Der Hinweis des Beschuldigten, dass nicht er die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht habe, treffe formell zu. Falsch sei aber, dass die Strafanzeige ihm persönlich nicht zugerechnet werden könne. N.________ habe den Beschuldigten für den Zugriff verantwortlich gemacht. Der illegale Zugriff auf die E-Mail-Konten der Beschwerdeführerin 2 habe unbestrittenermassen u.a. der Q.________AG zugeordnet werden können.