Da nach wie vor kein Beweismittel dafür vorliege, dass der Beschuldigte jemanden angestiftet habe, Daten vom Server eines Drittunternehmens herunterzuladen, sei die Strafuntersuchung einzustellen. 4.5 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, aufgrund der Aussagen des technisch versierten Zeugen U.________ bestehe kein Zweifel daran, dass der Be-