Es handle sich bei ihrer Aussage lediglich um eine Vermutung, welche auf einer wenig überzeugenden Aussage beruhe. Der Beschuldigte habe selbst nach Aussagen von N.________ nichts anderes getan, als sich gemäss seinem gesetzlichen Auftrag als Verwaltungsrat für die Interessen der M.________AG einzusetzen, die unmittelbar zuvor durch den Beschwerdeführer 1 und seine Komplizen «geplündert» worden sei. Da nach wie vor kein Beweismittel dafür vorliege, dass der Beschuldigte jemanden angestiftet habe, Daten vom Server eines Drittunternehmens herunterzuladen, sei die Strafuntersuchung einzustellen.