Es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass der Beschuldigte und/oder der gemäss den Beschwerdeführern für das Herunterladen verantwortliche F.________ überhaupt die Möglichkeit gehabt hätten, auf diese Daten zuzugreifen. Der Beschuldigte habe keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht, sondern die M.________AG. N.________ habe nicht ausgesagt, dass F.________ vom Beschuldigten beauftragt worden sei, die vorliegend streitgegenständlichen E-Mails herunterzuladen. Es handle sich bei ihrer Aussage lediglich um eine Vermutung, welche auf einer wenig überzeugenden Aussage beruhe.