Dass gewisse, letztlich jedoch für eine Anklage notwendige, hinreichende Verdachtsmomente in der Strafuntersuchung nicht abschliessend hätten aufgeklärt werden können, lasse diese nicht als unvollständig erscheinen. Die bestehenden Sachverhaltslücken liessen sich auch mit den abermals geltend gemachten Beweisanträgen nicht füllen. 4.4 Der Beschuldigte hält fest, der Bericht der G.________ GmbH enthalte keine neuen Erkenntnisse.