Ein Tatverdacht sei erhärtet. 4.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in der Stellungnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die von F.________ gemachten Aussagen erschienen glaubhaft und nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ungereimtheiten in seinen Aussagen fänden keine Stütze oder seien von diesem beantwortet und erläutert worden. Dass gewisse, letztlich jedoch für eine Anklage notwendige, hinreichende Verdachtsmomente in der Strafuntersuchung nicht abschliessend hätten aufgeklärt werden können, lasse diese nicht als unvollständig erscheinen.