Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass N.________ v.a. ausgesagt habe, dass F.________ E-Mails heruntergeladen habe und der Inhalt dieser E- Mails zwischen S.________ und T.________ besprochen worden sei. Es ergebe sich die Notwendigkeit einer (erneuten) Befragung von N.________, S.________ und T.________. Die Staatsanwaltschaft verzichte überhaupt auf eine Würdigung der Aussagen von F.________. Die von ihm gemachten Aussagen seien zu hinterfragen. Es könne keine Rede davon sein, dass ein Fall von klarer Straflosigkeit vorliege. Ein Tatverdacht sei erhärtet.