4 chen Zeitpunkt auch an der O.________(Unternehmung) in J.________(Land) in bestimmender Weise beteiligt gewesen sei, ergebe sich aus der Vereinbarung des Beschwerdeführers 1 und des Beschuldigten vom 29. Mai/26. Juni 2010. Die Aussagen von F.________ hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seien nicht wahr. E-Mails würden belegen, dass er und der Beschuldigte nicht nur zusammen gearbeitet hätten, sondern sogar in direktem Austausch gestanden seien. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass N._____