Sie machen zusammengefasst geltend, dadurch, dass der Beschuldigte offensichtlich unrechtmässig erlangte E-Mails als Beweismittel seiner Gegenanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 verwende, sei erstellt, dass er Kenntnis vom «Hacking»-Angriff und daran auch ein grosses Interesse gehabt habe. Eine rechtsgenügliche Verbindung des Beschuldigten oder von Exponenten einer von ihm geleiteten oder beherrschten Unternehmung ergebe sich bereits daraus, dass am 19./20. Januar 2011 insbesondere von Computern aus der Schweiz, welche der Q.________AG I.________(Ortschaft) bzw. der M.________AG H.________(Ortschaft) hätten zu-