Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige Strafuntersuchung, eine unberechtigte Ablehnung von Beweiseinträgen, eine unrechtmässige Einstellung des Verfahrens, eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie eine unvollständige und/oder falsche Feststellung des Sachverhalts. Sie machen zusammengefasst geltend, dadurch, dass der Beschuldigte offensichtlich unrechtmässig erlangte E-Mails als Beweismittel seiner Gegenanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 verwende, sei erstellt, dass er Kenntnis vom «Hacking»-Angriff und daran auch ein grosses Interesse gehabt habe.