Weitere zielführende Untersuchungshandlungen seien nicht ersichtlich und könnten angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit wohl auch nicht mehr erhältlich gemacht werden. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige Strafuntersuchung, eine unberechtigte Ablehnung von Beweiseinträgen, eine unrechtmässige Einstellung des Verfahrens, eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie eine unvollständige und/oder falsche Feststellung des Sachverhalts.