Bei dieser Ausgangslage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch gerechnet werden. Aufgrund der diametral entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 und des Beschuldigten, den nicht überprüfbaren Aussagen von N.________ sowie den weiter befragten Personen lägen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, um eine persönliche Tatbeteiligung oder Teilnahmehandlungen des Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen zu können. Weitere zielführende Untersuchungshandlungen seien nicht ersichtlich und könnten angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit wohl auch nicht mehr erhältlich gemacht werden.