Die effektive Täterschaft habe sich trotz umfangreicher Untersuchung nicht ermitteln lassen. Die IP-Daten von J.________(Land) hätten sich nicht in eine rechtsgenügende Verbindung hinsichtlich einer möglichen Täterschaft des Beschuldigten oder von Exponenten einer von diesem geleiteten oder beherrschten Unternehmung bringen lassen. Selbst wenn, könne damit höchstens ein Computergerät identifiziert werden. Bei dieser Ausgangslage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch gerechnet werden.