Die Staatsanwaltschaft schloss hieraus, obwohl die «Hacker»-Angriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus J.________(Land) stammten, könne auch nach durchgeführter und ergänzter Untersuchung eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht restlos geklärt bzw. beweismässig erstellt nachgewiesen werden. Die Angestellten der O.________(Unternehmung) seien nie Angestellte der M.________AG oder der Schweizer P.________AG gewesen. Die effektive Täterschaft habe sich trotz umfangreicher Untersuchung nicht ermitteln lassen.