Nie habe er einen Auftrag des Beschuldigten persönlich erhalten oder Kenntnisse davon gehabt, dass er Tätigkeiten für den Beschuldigten ausgeführt habe oder hätte ausführen sollen. Er habe bestritten, Kenntnisse über den vorliegenden Datendiebstahl zu haben. Die Staatsanwaltschaft schloss hieraus, obwohl die «Hacker»-Angriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus J.________(Land) stammten, könne auch nach durchgeführter und ergänzter Untersuchung eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht restlos geklärt bzw. beweismässig erstellt nachgewiesen werden.