Mangels physischer Anwesenheit in J.________(Land) im Tatzeitpunkt könne er nicht persönlich als Urheber des angezeigten «Hacking»- Angriffs verantwortlich gemacht werden. Es sei fraglich, ob N.________ als unabhängige Zeugin betrachtet werden könne, da sie sich im Zeitpunkt des in Frage