4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe hätten sich durch die Untersuchung weder entkräftet noch erhärtet. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er zur fraglichen Zeit in der Nähe jener Orte gewesen sei, von denen aus die Zugriffe auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH erfolgt seien. Mangels physischer Anwesenheit in J.________(Land) im Tatzeitpunkt könne er nicht persönlich als Urheber des angezeigten «Hacking»- Angriffs verantwortlich gemacht werden.