Am 13. resp. 19. März 2018 wurden die Strafanzeige vom 23. Dezember 2011 inkl. Beilagen sowie das Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 9. August 2017 der Strafakten W 12 6 in Kopie beigezogen. Am 16. März 2018 reichte der Beschuldigte eine Duplik ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes