Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 1. Dezember 2017 Staatsanwalt K.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser schloss am 23. Januar 2017 (richtig: 2018) innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 26. Januar 2018 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 12. März 2018 hielten die Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 13. resp.