(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Beschluss BK 14 76 vom 11. November 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vorgenommen hatte (Einvernahme von F.________ und Einholung eines Berichts der G.______