1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung dazu, evtl. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem ein bzw. nahm es (bezüglich der Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung) nicht an die Hand. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und der Straf- und Zivilklägerin 2 E.___