Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 481 + 482 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt K.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 E.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstif- tung zur unbefugten Datenbeschaffung, evtl. unbefugtes Eindrin- gen in ein Datenverarbeitungssystem Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. November 2017 (W 12 61) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung dazu, evtl. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssys- tem ein bzw. nahm es (bezüglich der Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaffung) nicht an die Hand. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1) und der Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ GmbH (nachfol- gend: Beschwerdeführerin 2) mit Beschluss BK 14 76 vom 11. November 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Nachdem die Staatsanwalt- schaft weitere Ermittlungen vorgenommen hatte (Einvernahme von F.________ und Einholung eines Berichts der G.________ GmbH), stellte sie mit Verfügung vom 14. November 2017 das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung zur unbefugten Datenbe- schaffung, evtl. unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erneut ein. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 24. November 2017 Beschwerde. Sie stellten folgendes Rechts- begehren: Es sei die Verfügung vom 14.11.2017 aufzuheben und es sei die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfes der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), evtl. Anstiftung zur unbefugten Datenbe- schaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), evtl. unbefugtes Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem (Art. 143bis StGB), begangen zwischen dem 19. bis 25.01.2011 in H.________(Ortschaft), evtl. I.________(Ortschaft), evtl. J.________(Land) und/oder evtl. anderswo, z.N. der Beschwerdeführenden, fortzuführen respektive gegen den Beschuldigten Anklage zu erhe- ben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 1. Dezember 2017 Staatsanwalt K.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Be- schwerdeverfahren. Dieser schloss am 23. Januar 2017 (richtig: 2018) innert ge- währter zweimaliger Fristerstreckung auf Abweisung der Beschwerde. Der Be- schuldigte beantragte am 26. Januar 2018 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 12. März 2018 hielten die Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. Am 13. resp. 19. März 2018 wurden die Strafanzeige vom 23. Dezember 2011 inkl. Bei- lagen sowie das Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 9. August 2017 der Strafakten W 12 6 in Kopie beigezogen. Am 16. März 2018 reichte der Beschuldig- te eine Duplik ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes 2 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer haben als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gemäss Strafanzeige führten der Beschwerdeführer 1 (CEO der Beschwerdeführe- rin 2 sowie ehemaliger CEO der M.________AG) und der Beschuldigte (heutiger CEO der M.________AG sowie Beteiligter an weiteren Gesellschaften, namentlich der AJ.________(Unternehmensgruppe)) in unterschiedlichen Beteiligungsverhält- nissen und Funktionen verschiedene Gesellschaften in der Telekommunikations- /IT-Branche, u.a. die M.________AG. Die Zusammenarbeit und Abrechnung zwi- schen den Gesellschaftern sei bis Ende 2010 auf Mandatsbasis gestützt auf den Aktionärsbindungsvertrag vom 12./14./17. Dezember 2005 und eine bilaterale Ver- einbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 1 erfolgt. An der Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 sei es zum Bruch zwischen den Geschäftspartnern gekommen und der Beschwerdeführer 1 sei als CEO der M.________AG abgewählt worden (vgl. Strafanzeige vom 25. Februar 2011 S. 5 f.). Am 25. Februar 2011 reichten die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung dazu, evtl. unbefugtem Eindringens in ein Datenverarbeitungssys- tem. In der Strafanzeige wurde dem Beschuldigten (bzw. seinen Angestellten) vor- geworfen, um den 19./20. Januar 2011 unrechtmässig E-Mails der Beschwerdefüh- rerin 2 heruntergeladen zu haben. Der Zugriff auf den Server der Hosting- Unternehmung G.________ GmbH sei vermutlich von in J.________(Land) und der Schweiz befindlichen Computern erfolgt. Am 23. Dezember 2011 erstattete die M.________AG ihrerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1, in welcher der Vorwurf erhoben wurde, dieser habe zwischen dem 6. und 10. Januar 2011 bei der Entwendung der Server, IT-Infrastruktur sowie der Kunden- und Buchhaltungs- dateien der M.________AG mitgewirkt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung erwogen, die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe hätten sich durch die Untersu- chung weder entkräftet noch erhärtet. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewie- sen werden, dass er zur fraglichen Zeit in der Nähe jener Orte gewesen sei, von denen aus die Zugriffe auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH erfolgt seien. Mangels physischer Anwesenheit in J.________(Land) im Tatzeitpunkt könne er nicht persönlich als Urheber des angezeigten «Hacking»- Angriffs verantwortlich gemacht werden. Es sei fraglich, ob N.________ als unab- hängige Zeugin betrachtet werden könne, da sie sich im Zeitpunkt des in Frage 3 stehenden Sachverhalts mit dem Beschuldigten überworfen habe und infolgedes- sen beidseitig über das hiesige Strafverfahren hinausgehende Anschuldigungen er- folgt seien. F.________ habe ausgesagt, dass er seine Aufträge allesamt von sei- nem Vorgesetzten der O.________(Unternehmung) in und aus J.________(Land) erhalten habe. Nie habe er einen Auftrag des Beschuldigten persönlich erhalten oder Kenntnisse davon gehabt, dass er Tätigkeiten für den Beschuldigten ausge- führt habe oder hätte ausführen sollen. Er habe bestritten, Kenntnisse über den vorliegenden Datendiebstahl zu haben. Die Staatsanwaltschaft schloss hieraus, obwohl die «Hacker»-Angriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus J.________(Land) stammten, könne auch nach durchgeführter und ergänzter Un- tersuchung eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht restlos geklärt bzw. be- weismässig erstellt nachgewiesen werden. Die Angestellten der O.________(Unternehmung) seien nie Angestellte der M.________AG oder der Schweizer P.________AG gewesen. Die effektive Täterschaft habe sich trotz um- fangreicher Untersuchung nicht ermitteln lassen. Die IP-Daten von J.________(Land) hätten sich nicht in eine rechtsgenügende Verbindung hinsicht- lich einer möglichen Täterschaft des Beschuldigten oder von Exponenten einer von diesem geleiteten oder beherrschten Unternehmung bringen lassen. Selbst wenn, könne damit höchstens ein Computergerät identifiziert werden. Bei dieser Aus- gangslage müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch ge- rechnet werden. Aufgrund der diametral entgegenstehenden Aussagen des Be- schwerdeführers 1 und des Beschuldigten, den nicht überprüfbaren Aussagen von N.________ sowie den weiter befragten Personen lägen keine hinreichenden Ver- dachtsmomente vor, um eine persönliche Tatbeteiligung oder Teilnahmehandlun- gen des Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen zu können. Weitere ziel- führende Untersuchungshandlungen seien nicht ersichtlich und könnten angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit wohl auch nicht mehr erhältlich gemacht werden. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige Strafuntersuchung, eine unbe- rechtigte Ablehnung von Beweiseinträgen, eine unrechtmässige Einstellung des Verfahrens, eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sowie eine unvollständige und/oder falsche Feststellung des Sachverhalts. Sie machen zu- sammengefasst geltend, dadurch, dass der Beschuldigte offensichtlich unrecht- mässig erlangte E-Mails als Beweismittel seiner Gegenanzeige gegen den Be- schwerdeführer 1 verwende, sei erstellt, dass er Kenntnis vom «Hacking»-Angriff und daran auch ein grosses Interesse gehabt habe. Eine rechtsgenügliche Verbin- dung des Beschuldigten oder von Exponenten einer von ihm geleiteten oder be- herrschten Unternehmung ergebe sich bereits daraus, dass am 19./20. Januar 2011 insbesondere von Computern aus der Schweiz, welche der Q.________AG I.________(Ortschaft) bzw. der M.________AG H.________(Ortschaft) hätten zu- geordnet werden können, auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH zugegriffen worden sei. Zudem lasse auch der Umstand, dass der Beschul- digte offensichtlich durch den «Hacking»-Angriff erlange Dokumente als Beweise zu seiner Gegenanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht habe, auf eine rechtsgenügliche Verbindung schliessen. Der Beschuldigte sei 2011 wirtschaftlich Berechtigter der Q.________AG in Liquidation, der P.________AG, der R.________AG und der M.________AG gewesen. Dass der Beschuldigte im fragli- 4 chen Zeitpunkt auch an der O.________(Unternehmung) in J.________(Land) in bestimmender Weise beteiligt gewesen sei, ergebe sich aus der Vereinbarung des Beschwerdeführers 1 und des Beschuldigten vom 29. Mai/26. Juni 2010. Die Aus- sagen von F.________ hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten seien nicht wahr. E-Mails würden belegen, dass er und der Beschuldigte nicht nur zusammen gearbeitet hätten, sondern sogar in direktem Austausch gestanden sei- en. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass N.________ v.a. ausgesagt habe, dass F.________ E-Mails heruntergeladen habe und der Inhalt dieser E- Mails zwischen S.________ und T.________ besprochen worden sei. Es ergebe sich die Notwendigkeit einer (erneuten) Befragung von N.________, S.________ und T.________. Die Staatsanwaltschaft verzichte überhaupt auf eine Würdigung der Aussagen von F.________. Die von ihm gemachten Aussagen seien zu hinter- fragen. Es könne keine Rede davon sein, dass ein Fall von klarer Straflosigkeit vor- liege. Ein Tatverdacht sei erhärtet. 4.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in der Stellungnahme auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie aus, die von F.________ gemach- ten Aussagen erschienen glaubhaft und nachvollziehbar. Die von den Beschwerde- führern geltend gemachten Ungereimtheiten in seinen Aussagen fänden keine Stütze oder seien von diesem beantwortet und erläutert worden. Dass gewisse, letztlich jedoch für eine Anklage notwendige, hinreichende Verdachtsmomente in der Strafuntersuchung nicht abschliessend hätten aufgeklärt werden können, lasse diese nicht als unvollständig erscheinen. Die bestehenden Sachverhaltslücken lies- sen sich auch mit den abermals geltend gemachten Beweisanträgen nicht füllen. 4.4 Der Beschuldigte hält fest, der Bericht der G.________ GmbH enthalte keine neu- en Erkenntnisse. Nach wie vor habe das Geheimnis nicht gelüftet werden können, wer konkret von einem J.________(Land) Server aus auf den Server der Be- schwerdeführerin 2 zugegriffen habe oder auch nur schon, wer auf welche Weise in den Besitz der erforderlichen Zugangsdaten des Servers der Beschwerdeführerin 2 bei der G.________ GmbH gekommen sei. Es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass der Beschuldigte und/oder der gemäss den Beschwerdeführern für das Her- unterladen verantwortliche F.________ überhaupt die Möglichkeit gehabt hätten, auf diese Daten zuzugreifen. Der Beschuldigte habe keine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht, sondern die M.________AG. N.________ habe nicht ausgesagt, dass F.________ vom Beschuldigten beauftragt worden sei, die vorliegend streitgegenständlichen E-Mails herunterzuladen. Es handle sich bei ihrer Aussage lediglich um eine Vermutung, welche auf einer wenig überzeugenden Aussage beruhe. Der Beschuldigte habe selbst nach Aussagen von N.________ nichts anderes getan, als sich gemäss seinem gesetzlichen Auftrag als Verwal- tungsrat für die Interessen der M.________AG einzusetzen, die unmittelbar zuvor durch den Beschwerdeführer 1 und seine Komplizen «geplündert» worden sei. Da nach wie vor kein Beweismittel dafür vorliege, dass der Beschuldigte jemanden an- gestiftet habe, Daten vom Server eines Drittunternehmens herunterzuladen, sei die Strafuntersuchung einzustellen. 4.5 In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, aufgrund der Aussagen des tech- nisch versierten Zeugen U.________ bestehe kein Zweifel daran, dass der Be- 5 schuldigte Ursprung der «Hacking»-Angriffe sei. Der Hinweis des Beschuldigten, dass nicht er die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht habe, treffe formell zu. Falsch sei aber, dass die Strafanzeige ihm persönlich nicht zuge- rechnet werden könne. N.________ habe den Beschuldigten für den Zugriff ver- antwortlich gemacht. Der illegale Zugriff auf die E-Mail-Konten der Beschwerdefüh- rerin 2 habe unbestrittenermassen u.a. der Q.________AG zugeordnet werden können. Die implizite Darstellung, wonach die Mitarbeitenden auf Eigeninitiative gehandelt hätten, sei lebensfremd. Vielmehr seien sie vom Beschuldigten, der an den verschiedenen Unternehmungen wirtschaftlich berechtigt sei, beigezogen und beauftragt worden. Dass F.________ nie beim Beschuldigten angestellt gewesen sein solle, sei zwar bestritten, aber letztlich ohne Relevanz. Es genüge, dass F.________ resp. die O.________(Unternehmung) vom Beschuldigten beauftragt worden sei. Dass der Beschuldigte auch bei der O.________(Unternehmung) über grossen Einfluss verfüge, sei aktenkundig. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss er- hoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob nach der Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Be- weise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangsläu- fig eine Auseinandersetzung mit der Beweislage voraus (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 20 vom 19. April 2018 E. 4.1; BK 17 460 vom 6. März 2018 E. 5.1; BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1; BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1; BK 16 279 vom 4. Oktober 2016 E. 7.1; BK 12 71 vom 27. Ju- li 2012 E. 3.5; vgl. auch GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 5.2 Der unbefugten Datenbeschaffung macht sich nach Art. 143 Abs. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem anderen elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt (Art. 143bis Abs. 1 StGB). 6 Anstifter gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Der Anstifter ruft beim Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straf- tat hervor und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 24 StGB). 5.3 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das vorliegende Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung zur unbefugten Datenbe- schaffung, evtl. unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem einzustel- len ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, ist zuzustim- men. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden. In eigenen Worten ist Folgendes anzufügen: Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Logfiles ist ersichtlich, dass am 19. und 20. Januar 2011 von den IP-Adressen 1.________, 2.________ und 3.________ vom fraglichen Server der Beschwerdeführerin 2 über tausend Dateien heruntergeladen wurden. Daneben fand am 19. Januar 2011 von der IP-Adresse 4.________ und am 20. Januar 2011 von der IP-Adresse 5.________ ein Zugriff ohne Download statt. Am 25. Januar 2011 erfolgte ein weiterer Versuch eines Zu- griffs durch die IP-Adresse 6.________, welcher indessen misslang. Die Analyse der IP-Adressen hat ergeben, dass die Zugriffe mit Datendownload am 19. und 20. Januar 2011 aus J.________(Land) stammten (IP-Adressen 1.________, 2.________ und 3.________). Gemäss dem im Nachgang an den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 76 vom 11. November 2014 eingeholten Bericht der Hosting-Unternehmung des Beschwerdeführers 2 G.________ GmbH vom 1. Mai 2015 konnte bestätigt werden, dass am 19. Januar 2011 per FTP alle E-Mails von 16 Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen worden sind, wobei der Download durch ei- ne in V.________(Stadt) domizilierte IP-Adresse der W.________(Unternehmung), einem J.________(Land) Telekommunikationsanbieter, erfolgte (IP-Adresse 1.________). Ein weiterer Anmeldeversuch am 20. Januar 2011 sei aufgrund eines falschen Passworts zunächst gescheitert. Nachdem mittels Login in das Verwal- tungstool der G.________ GmbH das Passwort für den Zugriff geändert worden sei, seien gleichentags erneut alle E-Mails der 16 Personen, wiederum über eine in J.________(Land) domizilierte IP-Adresse, diesmal der X.________(Unternehmung) (IP-Adresse 2.________), heruntergeladen worden. Die G.________ GmbH vermutete, dass die Täterschaft über die Zugangsdaten des Verwaltungstools (my.G.________) verfügt haben müsse. Das Passwort die- ses Zugangs könne über die E-Mailadresse AB.________@M.________.ch geän- dert werden (pag. 05 009 035 ff.). Die Zugriffe ohne Download durch die IP- Adressen 4.________ und 5.________ konnten der P.________AG bzw. der Y.________AG, Datencenter I.________(Ortschaft) sowie der M.________AG, H.________(Ortschaft) zugeordnet werden (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspo- lizei I.________(Ortschaft) vom 6. September 2011; pag. 08 001 008; vgl. zudem pag. 08 001 013; 08 001 018 ff.). 7 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche an seine Person gerichteten Vorwürfe. Er machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2012 geltend, dass er seit dem 1. Januar 2010 an keiner J.________(Land) Unterneh- mung mehr beteiligt sei, welche für die P.________AG oder die M.________AG Leistungen erbracht habe. Zudem bestritt er, als Highlevel-Telekom-Spezialist überhaupt über das Wissen und die notwendigen Fähigkeiten zu verfügen, um auf den Server der Beschwerdeführerin 2 zuzugreifen und von dort Daten herunterzu- laden. Im fraglichen Zeitraum vom 19. bis 25. Januar 2011 habe er sich nicht in J.________(Land), sondern in Z.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und AA.________(Ortschaft) aufgehalten. Dies wurde von Zeugen bestätigt (pag. 05 002 001 ff.; 05 006 009; 14 002 016 f.). Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er sich zum Zeitpunkt des Herunterladens der Daten am 19. und 20. Januar 2011 in J.________(Land) befand, von wo aus gemäss Strafanzeige und Untersuchungsergebnissen der Download erfolgte. Es sind insoweit auch keine weiteren Ermittlungsmassnahmen mehr denkbar. Folglich kann der Beschuldigte nicht persönlich als Urheber der an- gezeigten Straftatbestände verantwortlich gemacht werden. Gleichermassen lässt sich kein hinreichender Tatverdacht der Beteiligung (insbesondere der Anstiftung) an der unbefugten Datenbeschaffung und dem unbefugten Eindringen auf den Ser- ver der Hosting-Unternehmung der Beschwerdeführerin 2 G.________ GmbH be- legen, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde (vgl. E. 4.1 hiervor). Auch nach den von der Staatsanwaltschaft erhobenen ergänzenden Be- weisen (Einvernahme von F.________; Einholung eines Berichts der Hosting- Unternehmung G.________ GmbH) lässt sich keine Beteiligung des Beschuldigten nachweisen, welche eine Anklage rechtfertigen würde. Die Unternehmungen aus J.________(Land), von wo aus die Downloads der E-Mails der Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin 2 erfolgten, konnten in keinen rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Beschuldigten gebracht werden. Zudem wird der Beschuldigte von keiner Person konkret belastet, am Zugriff auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH beteiligt gewesen zu sein oder hierzu angestiftet zu haben. AB.________, Verwalterin des Zugangstools der G.________ GmbH, antwortete auf die Frage, wer auf den Server der Beschwerdeführerin 2 zugegriffen habe, denn auch, dass es verschiedene Leute gewesen seien. Unter anderem sie. Aus- serdem hätten der CTO AC.________, Herr AD.________, eventuell Herr AE.________ Zugang gehabt. Sie wisse es heute nicht mehr so genau. Sie hätten nicht so ein strenges Passwortmanagement gehabt (pag. 05 007 004). Bei der vor- liegenden Aktenlage ist nicht erkennbar, wie einem urteilenden Gericht der Nach- weis einer Täterschaft des Beschuldigten – sei es als direkter Täter oder als Teil- nehmer, insbesondere als Anstifter – gelingen könnte. 5.4 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, vermag keinen anklagewürdigen Tatverdacht zu begründen. Die Beschwerdeführer sehen eine rechtsgenügliche Verbindung des Beschuldigten resp. von ihm geleiteter und beherrschter Unter- nehmungen mit den angezeigten Straftatbeständen darin, dass am 19./20. Januar 2011 von Computern aus der Schweiz, welche der P.________AG bzw. dem Da- tencenter der Q.________AG, I.________(Ortschaft) und der M.________AG, H.________(Ortschaft) zugeordnet werden konnten, auf den Server der Hosting- 8 Unternehmung G.________ GmbH der Beschwerdeführerin 2 zugegriffen wurde. Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschuldigte einziges Mitglied des Ver- waltungsrats der P.________AG. Allerdings hat er anlässlich seiner Befragung vom 26. Januar 2012 glaubhaft ausgesagt, dass die Q.________AG das Datencenter besessen habe und dieses an andere Unternehmungen weitervermietet worden sei. Bei einem «Hacker»-Angriff durch diese Unternehmungen würde die Rückver- folgung ergeben, dass der Angriff über die Zuleitung der P.________AG erfolgte (pag. 05 002 007f.; vgl. auch die eingereichte Liste betreffend die Nutzer des I.________(Ortschaft) Datencenters im Januar 2011, pag. 14 002 013 f.). Die Q.________AG wurde im Januar 2011 durch den Beschuldigten als Präsidenten, den Beschwerdeführer 1 als Delegierten sowie AF.________ als Mitglied der Ge- schäftsleitung geführt. Die M.________AG wurde im Januar 2011 durch den Be- schuldigten als Delegierten, AG.________ als Präsidenten und den Beschwerde- führer 1 als Verwaltungsratsmitglied geführt (vgl. den Handelsregisterauszug). Al- lein aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte an den Unternehmungen (mit anderen Personen) beteiligt war, kann folglich nicht geschlossen werden, dass er in die Zugriffe vom 19. und 20. Januar 2011 involviert war. Auch die Aussage von N.________, wonach der Beschuldigte am 19. Januar 2011 die Mitarbeiter der AJ.________(Unternehmensgruppe) herbeigerufen haben soll, indiziert keine An- stiftung durch den Beschuldigten (vgl. dazu auch die Ausführungen hiernach zu den Aussagen von N.________). Gleichermassen lassen die von der M.________AG in ihrer Strafanzeige vom 23. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen nicht auf eine rechtsgenügliche Ver- bindung hinsichtlich einer möglichen Täterschaft des Beschuldigten oder von ihm geleiteter und beherrschter Unternehmungen schliessen. Die Strafanzeige im Ver- fahren W 12 6 erfolgte nicht vom Beschuldigten, sondern von der M.________AG. Diese wurde zum Zeitpunkt der Strafanzeige durch AG.________ (Präsident) gelei- tet. AG.________ hat den Rechtsanwälten Dr. B.________ und AH.________ denn auch die Vollmacht zur Einreichung der Strafanzeige erteilt. AG.________ gab an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. August 2017 im Verfah- ren W 12 6 auf Frage, wer die Instruktion zur Einreichung der Strafanzeige gege- ben habe, Folgendes an: «2011 wurde sie eingereicht. Instruktion … Ich meine die Strafanzeige hat die Firma eingereicht. Rechtsanwalt B.________ ist der Rechts- anwalt. Die Daten zusammengetragen hat Herr Rechtsanwalt B.________ unter Mithilfe der Partner, die die Firma noch repräsentierten». Aus seinen Aussagen kann nicht geschlossen werden, dass die E-Mails vom Beschuldigten besorgt wur- den. Kommt hinzu, dass die E-Mails, von denen die Beschwerdeführer unter den Rz. 6 und 7 ihrer Beschwerde schreiben, überwiegend zumindest im cc auch an E- Mailadressen mit der Endung @M.________.ch versandt worden sind. Dass die M.________AG im Besitz dieser E-Mails ist, erstaunt nicht. Die E-Mails vom 8. De- zember 2010 sowie vom 22. Dezember 2010 (pag. 04 003 075 [Verfahren W 12 6], 04 003 094 [Verfahren W 12 6]) gingen an AF.________. Dessen E-Mailadresse ist nicht erkennbar. Aus den E-Mails wird jedoch ersichtlich, dass es um die Q.________AG resp. die M.________AG ging. Sie betreffen zudem eine Zeit, als AF.________ Mitglied der Geschäftsleitung der Q.________AG war (vgl. den Han- delsregisterauszug). Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht 9 um eine E-Mailadresse der Beschwerdeführerin 2 gehandelt hat. Wie die M.________AG in den Besitz der E-Mailadressen mit der Endung @M.________.ch gelangt ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Massgeblich ist, dass es sich bei den angeführten E-Mails nicht ausschliesslich um solche von Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 2 mit der Endung @F.________.com gehandelt hat. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten weiter massgeblich auf die Aussagen der Zeugin N.________, ehe- malige Mitarbeiterin der M.________AG. N.________ sagte anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 14. März 2012 aus, dass am 19. Januar 2011 von Mitarbeitern der AJ.________(Unternehmensgruppe) in H.________(Ortschaft) E-Mails von Mitar- beitenden der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen worden seien. Es seien Posteingangsmails gewesen. Sie habe nicht alle E-Mails gesehen, aber es dürften einige hundert gewesen sein. Die E-Mails seien von jemandem von der IT herun- tergeladen worden. Dieser sei bei der O.________(Unternehmung) J.________(Land) angestellt. Sie gehe davon aus, dass F.________ die Daten der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen habe. Auf Frage, wie sie zu dieser Annah- me komme, antwortete N.________, «weil er vor Ort war» (pag. 05 006 004 ff.). N.________ hat plastisch und nachvollziehbar die dramatischen Zustände bei der M.________AG geschildert, nachdem die Geschäftsräumlichkeiten leergeräumt worden waren. Dass der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit irgendjemandem den Auftrag erteilt haben soll, Daten vom Server der Beschwerdeführerin 2 herunterzu- laden, wurde von ihr indes nicht ausgesagt. Im Gegenteil antwortete N.________ auf Frage, was für Instruktionen der Beschuldigte am 19. Januar 2011 erteilt habe: «Dass wir Kundenmails beantworten sollen. Dass wir die Projekte alle fristgemäss liefern. Dass wir die Kunden informieren, wer für sie künftig zuständig sein wird» (pag. 05 006 016). Auch N.________ hat den Beschuldigten folglich nicht belastet. Anzumerken gilt es, dass die Begründung von N.________, weshalb sie davon ausgehe, dass F.________ die E-Mails der Beschwerdeführerin 2 heruntergeladen habe, «da er vor Ort gewesen sei», wenig überzeugend erscheint, waren doch noch andere Personen vor Ort. N.________ hat nicht ausgesagt, dass sie die an- deren anwesenden Personen als Urheber der unbefugten Datenbeschaffung aus- schliessen könne. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass sich N.________ im Januar 2011 mit dem Beschuldigten überworfen hatte und zu die- ser Zeit Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 hatte (pag. 05 006 002; 05 006 013 f.). Ihre Aussagen sind daher mit Vorsicht zu geniessen. F.________, Mitarbeiter der O.________(Unternehmung), sagte anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 6. Oktober 2015 aus, dass er den Beschuldig- ten seit mehr als zehn Jahren kenne, jedoch nie für diesen gearbeitet habe und auch keinen persönlichen Kontakt zu diesem unterhalten habe. Die Anknüpfungs- punkte hätten lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten bestanden. Ins- besondere seien ihm die Eigentumsverhältnisse seiner J.________(Land) Arbeit- geberin .________ (richtig: O.________(Unternehmung)) bzw. der schweizerischen P.________AG nicht bekannt. Seine Aufträge habe er allesamt von seinem Vorge- setzten der O.________(Unternehmung) in und aus J.________(Land) erhalten. Nie habe er einen Auftrag vom Beschuldigten persönlich erhalten oder Kenntnisse 10 davon gehabt, dass er Tätigkeiten für den Beschuldigten ausgeführt hätte oder hät- te ausführen sollen. Er wisse, dass sich die Server der O.________(Unternehmung) in der Schweiz bei der P.________AG befänden. Bei der M.________AG handle es sich um eine Schweizer Unternehmung, mit welcher die O.________(Unternehmung) zusammenarbeite, genauso wie mit der P.________AG. F.________ gab weiter an, am 19. und 20. Januar 2011 zwecks Instandhaltung des Servers in H.________(Ortschaft) und I.________(Ortschaft) gewesen sei. Er bestritt vehement, Kenntnisse über den vorhandenen Datendieb- stahl zu haben. Er habe hierzu weder einen Auftrag noch die eigenen Möglichkei- ten gehabt. Er sagte weiter aus, dass er nie unbefugt Daten von irgendwelchen Computersystemen heruntergeladen habe. Er selbst habe auch keine Kenntnisse von solchen Tätigkeiten. Falls jemand von ihm verlangt hätte, unbefugt Daten her- unterzuladen und er gewusst hätte, dass es illegal sei, hätte er es nie gemacht, sondern den zuständigen Institutionen gemeldet (pag. 05 010 042 ff.). Es trifft zu, dass in Bezug auf die Aussagen von F.________ auffällt, dass er doch sehr darum bemüht war, jeglichen Kontakt zum Beschuldigten abzustreiten. Allerdings hat er selbst wie auch der Beschuldigte nachvollziehbar aufgezeigt, wie es zu der von ihm namens der M.________AG einverlangten Offerte sowie den E-Mails gekommen war, bei welchen der Beschuldigte jeweils als cc angeführt worden ist (pag. 14 001 054 ff.). Darauf kann verwiesen werden (pag. 05 010 083 ff.; 14 002 100 ff.; Ziff. 9 ff. der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten). Nicht geklärt ist damit allerdings die etwas seltsam anmutende Äusserung von F.________, wonach er, falls jemand von ihm das Herunterladen der Daten verlangt hätte, und er gewusst hätte, dass es illegal sei, dies nie gemacht hätte. Seine Aussage wirkt, als habe er sich je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen offen lassen wollen, nachträglich noch vorzubringen, dass er nicht gewusst habe, dass seine Tätigkeit illegal sei. Dazu passt auch seine Aussage, wonach er jedes Mal und vielleicht auch im Janu- ar, als er in der Schweiz gewesen sei, sich an verschiedene Systeme angeknüpft habe, so dass es möglich sei, dass er sich auch an das System angeknüpft habe, das Gegenstand dieses Prozesses sei (pag. 05 010 046). Selbst wenn die Aussa- gen von F.________ in Anbetracht dessen nicht als vollumfänglich überzeugend bezeichnet werden können, bleibt es dabei, dass auch er den Beschuldigten nicht belastet hat. Vielmehr hat er selbst klar ausgesagt, dass er seine Aufträge stets von der J.________(Land) O.________(Unternehmung) erhalten habe. An dieser ist der Beschuldigte nicht beteiligt (vgl. die Aussagen des Beschuldigten vom 26. Januar 2012, wonach er bis Ende Dezember 2009 Unternehmungen in J.________(Land) gehabt habe, diese aber per 1. Januar 2010 veräussert habe [pag. 05 002 006]; vgl. ebenso die Aussagen von N.________ vom 14. März 2012, wonach der Beschuldigte nicht CEO der O.________(Unternehmung) in J.________(Land) sei [pag. 05 006 015]; vgl. auch die von den Beschwerdeführern zitierte Ziff. 6 der Vereinbarung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers 1 vom 29. Mai/26. Juni 2010, aus welcher allerdings hervorgeht, dass die J.________(Land) Unternehmungen vormals im Eigentum des Beschuldigten ge- wesen sind [pag. 04 002 062 im Verfahren W 12 6]). Der Beschuldigte war dem- nach kein Vorgesetzter von F.________. Auch aufgrund der Aussagen von F.________ kann folglich nicht auf eine Beteiligung des Beschuldigten an den 11 strafbaren Handlungen geschlossen werden. Im Übrigen erscheint es nicht abwe- gig, dass ein Mitarbeiter ohne Anweisung des Beschuldigten unbefugterweise Da- ten herunterlädt oder sich unrechtmässig Zugang zu einem fremden Server ver- schafft. Eine erneute Einvernahme von N.________ sowie die Einvernahme von S.________ und T.________, welche gemäss N.________ den heruntergeladenen Inhalt der E-Mails vom 19. Januar 2011 diskutiert haben sollen, vermag am vorlie- genden Beweisergebnis nichts zu ändern. N.________ wurde bereits parteiöffent- lich befragt. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse aus einer weiteren Einvernahme folgen sollten (Art. 139 Abs. 2 StPO). Inwiefern eine Beteiligung des Beschuldigten aufgrund der Einvernahme von S.________ und T.________ herge- leitet werden könnte, ist nicht erkennbar. Dass N.________, S.________ und T.________ den heruntergeladenen Inhalt der E-Mails besprochen hätten, lässt nicht auf eine Anstiftung oder anderweitige Beteiligungshandlung des Beschuldig- ten schliessen. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer in ihrer Replik auf die Aussagen von U.________, ehemaliger Mitarbeiter der M.________AG und heutiger Angestellter der Beschwerdeführerin 2. Dieser gab anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2012 an, dass er die Logfiles analysiert und festgestellt habe, dass die Downloads über IP-Adressen der Firma AJ.________(Unternehmensgruppe), private Adressen von J.________(Land), diverse, und die IP-Adresse der M.________AG stattge- funden hätten. Die IP-Adressen seien alle entweder in direktem Zusammenhang mit der AJ.________(Unternehmensgruppe) oder der M.________AG oder über J.________(Land). Dort befänden sich beispielsweise Entwicklungszentren der AJ.________(Unternehmensgruppe). Er habe auch die Solnet-Nummer der M.________AG in den Logfiles gefunden. Das bedeute, dass mit dieser Nummer Downloads durchgeführt worden seien und nicht ein AJ.________(Unternehmensgruppe)-Mitarbeiter von J.________(Land) aus mit dieser Nummer etwas habe downloaden können. Es müsse in H.________(Ortschaft) stattgefunden haben. Er könne sich nur vorstellen, dass der Beschuldigte auf den Server der Beschwerdeführerin 2 zugegriffen habe. Es sei fast nicht möglich, dass man parallel von J.________(Land), von der AJ.________(Unternehmensgruppe) und von der M.________AG in H.________(Ortschaft) aus auf den Server zugreife (pag. 05 003 022 ff.). Zu den Aussagen von U.________ ist anzumerken, dass gemäss den erfolgten Abklärun- gen lediglich die Zugriffe ohne Downloads vom Datencenter der P.________AG re- sp. der Q.________AG sowie von der M.________AG erfolgten. Die Downloads wurden demgegenüber von J.________(Land) aus ausgeführt. Diese Unterneh- mungen konnten in keinen Zusammenhang mit dem Beschuldigten gebracht wer- den. Die Aussagen von U.________, wonach die Downloads von der M.________AG erfolgten, findet in den Unterlagen, insbesondere den Logfiles, kei- ne Grundlage. U.________ hat denn auch am Schluss der Einvernahme bestätigt, dass die Angriffe von J.________(Land) tatsächlich physisch von J.________(Land) ausgeführt worden sein müssen (pag. 05 003 029). Es trifft zu, dass die Zugriffe vom Datencenter der P.________AG resp. der Q.________AG und der M.________AG nur kurze Zeit vor dem jeweiligen Download erfolgten. 12 Dieser Umstand reicht indes nicht aus für einen eine Anklage rechtfertigenden hin- reichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung zu den ange- zeigten Delikten (vgl. die Ausführungen hiervor). 5.5 Gestützt auf das Ausgeführte lässt sich ein Tatverdacht nicht hinreichend erhärten. Es liegen insgesamt keine genügend konkreten Indizien vor, welche eine direkte Begehung oder Beteiligung des Beschuldigten an der unbefugten Datenbeschaf- fung und am unbefugten Eindringen auf den Server der Hosting-Unternehmung G.________ GmbH der Beschwerdeführerin 2 belegen könnten. Die vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet, das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Be- schuldigten – wie auch durch F.________ – zu widerlegen. Auch nach den von der Staatsanwaltschaft ergänzend vorgenommenen Beweismassnahmen liegen keine hinreichenden Beweismittel vor, welche indizieren würden, dass der Beschuldigte konkret jemanden angestiftet hat, Daten vom Server der Hosting-Unternehmung der Beschwerdeführerin 2 herunterzuladen. Der Verdacht gegen den Beschuldigten hat sich in der ergänzend vorgenommenen Untersuchung nicht in dem Masse er- härtet, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei einem Gerichts- verfahren freigesprochen würde. Da nicht erkennbar ist, inwiefern weitere Ermitt- lungen zielführend sein sollen, liegt auch keine unvollständige Strafuntersuchung vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten we- gen unbefugter Datenbeschaffung, evtl. Anstiftung zur unbefugten Datenbeschaf- fung, evtl. unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem zu Recht einge- stellt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘200.00, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 6.2 Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO). Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) bestimmt und vom Kanton Bern ausgerichtet. 6.3 Da der vorliegende Beschluss in engem Zusammenhang mit dem vor dem Kanto- nalen Wirtschaftsgericht hängigen Verfahren W 12 6 (Strafanzeige der M.________AG gegen den Beschwerdeführer 1 und AF.________ wegen unge- treuer Geschäftsbesorgung etc.) steht und keine überwiegende öffentliche oder pri- vate (Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen, wird der vorliegende Beschluss antragsgemäss in Kopie dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht mitgeteilt (Art. 101 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘200.00, werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt K.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin AI.________ (mit den Akten) Bern, 7. Mai 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14