Pra 2007 Nr. 26]). Wie das Zwangsmassnahmengericht sieht auch die Beschwerdekammer derzeit keine Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte. Allenfalls ergeben sich aus dem Gutachten neue Erkenntnisse. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).