Der Beschwerdeführer befindet sich seit dreieinhalb Monaten in Untersuchungshaft. Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung ergäbe sich eine Gesamtdauer von sechs Monaten. Mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe besteht noch keine Überhaft. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass die Strafuntersuchung bisher nicht genügend vorangetrieben wird. Das wird denn auch nicht geltend gemacht. 7.3 Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]).