Diese Hypothese ist jedenfalls nicht geeignet, die vorläufige klare Beweissituation oder ungünstige Rückfallprognose in Frage zu stellen. 6.8 Es ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung erneut Gewalttaten, möglicherweise mit sexuellem Motiv begehen würde. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob zusätzlich Ausführungsgefahr vorliegt.