Es besteht eine erhöhte Rückfallgefahr. Da diese mehr als leichtgradig erhöht ist, befindet sich die Prognose eher zwischen ungünstig und sehr ungünstig, als zwischen moderat und ungünstig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die im Vorabgutachten geäusserten Vermutungen erschienen rein hypothetisch und stellten keine genügende Rechtsgrundlage dar, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Es handelt sich um ein Vorabgutachten im Vorverfahren. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht vor. Ein solches Gutachten muss sich daher zwangläufig auch auf Hypothesen stützen. Jeden-