evtl. auch sadistische Vorlieben und ggf. habe eine Vorplanung bestanden (vgl. S. 24). Der Gutachter geht deshalb von einem mehr als in leichtem Grade erhöhten Rückfallrisiko für solche Straftaten, wie dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfen würden, also gewalttätiges Verhalten gegenüber einem Kind mit möglicherweise sexuellem Motiv aus (S. 24 und 25). 6.7 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers reicht diese Einschätzung für eine ungünstige Rückfallprognose aus. Es besteht eine erhöhte Rückfallgefahr.