Zudem führte der Gutachter aus, neben den zwölf allgemeinen Kriterien sprächen besonders folgende Merkmale für eine erhöhte Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer: Es handle sich um ein ihm fremdes Opfer, er bagatellisiere und leugne teilweise, projiziere eigenes Fehlverhalten auf das mutmassliche Opfer, habe offenbar erhebliche Schwierigkeiten, eine stabile Partnerschaft einzugehen und schätze sich hinsichtlich der Risikosituation selber unrealistisch ein. Möglicherweise bestehe eine fixierte sexuelle Devianz mit progredienten devianten Phantasien und eventuell auch Handlungen,