Bereits mit Blick darauf kann nicht mehr von einem bloss moderaten Rückfallrisiko gesprochen werden. Die prognostische Gesamtwürdigung läuft auf eine ungünstige Prognose hin. Zudem führte der Gutachter aus, neben den zwölf allgemeinen Kriterien sprächen besonders folgende Merkmale für eine erhöhte Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer: Es handle sich um ein ihm fremdes Opfer, er bagatellisiere und leugne teilweise, projiziere eigenes Fehlverhalten auf das mutmassliche Opfer, habe offenbar erhebliche Schwierigkeiten, eine stabile Partnerschaft einzugehen und schätze sich hinsichtlich der Risikosituation selber unrealistisch ein.