Im Grunde weise nichts anderes als der etwas merkwürdige Vorfall an sich in die Richtung, dass er sich dem Opfer in sexueller Absicht genähert habe. Dies alleine genüge jedoch nicht, um ihm eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Sexual- und Gewaltdelikte gegenüber einem Kind zu unterstellen. Auch aus seinen sexuellen Präferenzen lasse sich nichts in diese Richtung ableiten und auch die sichergestellten Gegenstände passten letztlich nicht zu einem sexuell motivierten Angriff auf das Kind. 6.6 Vorab ist auf die Ausführungen zu den Vortaten zu verweisen.