Es ist nach aktuellem Verfahrensstand nicht absehbar, welche Handlungen der Beschwerdeführer allenfalls noch vorgenommen hätte. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Schwere der Tat angemessen Rechnung zu tragen und wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Mit Blick auf die erhebliche Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte gegen speziell schutzbedürftige Personengruppen, sind zudem auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7).