Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob allenfalls vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden könnte. 6.4 Die betroffenen Rechtsgüter wiegen schwer. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das ihm deutlich unterlegene Opfer getreten und gewürgt zu haben. Zudem besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer, wäre nicht zufällig ein Auto vorbeigefahren, nicht von seinem Opfer abgelassen hätte. Es ist nach aktuellem Verfahrensstand nicht absehbar, welche Handlungen der Beschwerdeführer allenfalls noch vorgenommen hätte.