Es handelt sich damit um Vortaten gegen zumindest gleichartige Rechtsgüter. Auch die zu befürchtenden Delikte betreffen das Rechtsgut der sexuellen Integrität (vgl. E. 7.3). Dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vom 31. August 2017 als auch in der Beschwerde und Replik geltend macht, ausschliesslich masochistisch veranlagt zu sein, kann vor diesem Hintergrund nur als Schutzbehauptung beurteilt werden und ist jedenfalls nicht geeignet, die vorläufige Beweissituation in Frage zu stellen. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.