Es steht damit nicht das Ausleben pädophiler Neigungen, sondern von sexueller Gewalt im Zentrum. Es ist daher nicht entscheidend, ob die beim Beschwerdeführer aufgefundene Videokassette, welche damals zur Verurteilung wegen Gewaltpornografie führte, kinderpornografische Inhalte aufwies oder bisher noch nie ein Sexualdelikt gegenüber einem Kind vorgelegen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das zwölfjährige Opfer in den Einvernahme als Frau bezeichnete. Es handelt sich damit um Vortaten gegen zumindest gleichartige Rechtsgüter.