Dass sich ein sexuell motiviertes Gewaltdelikt letztlich nicht verwirklichte, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist bei dieser Ausgangslage nicht entscheidend und nach vorläufigem Verfahrensstand nur auf den Umstand zurückzuführen, dass zufällig ein Auto vorbeifuhr und anhielt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorstrafe nichts mit dem ihm aktuell vorgeworfenen Delikt zu tun habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl die Vorstrafe als auch der neue Vorwurf richten sich gegen die sexuelle Integrität. Geschützte Rechtsgüter sind die sexuelle Selbstbestimmung sowie die sexuelle Entwicklung Unmündiger.