5 6.3 Es ist deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte der versuchten sexuellen Nötigung, evtl. versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern begangen hat. Dass sich ein sexuell motiviertes Gewaltdelikt letztlich nicht verwirklichte, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist bei dieser Ausgangslage nicht entscheidend und nach vorläufigem Verfahrensstand nur auf den Umstand zurückzuführen, dass zufällig ein Auto vorbeifuhr und anhielt.