Hinzu kommen die Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe wegen Gewaltpornografie sowie die zugestandene Neigung des Beschwerdeführers für harte sexuelle Praktiken bzw. die Einschätzung in der Vorabstellungnahme von Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2017, wonach eine sadomasochistische Sexualpräferenz bestehe. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet nicht nur einen dringenden Tatverdacht, sondern stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig angegangen.