Bereits das Tatgeschehen an sich lässt auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts schliessen. Hinzu kommen die Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe wegen Gewaltpornografie sowie die zugestandene Neigung des Beschwerdeführers für harte sexuelle Praktiken bzw. die Einschätzung in der Vorabstellungnahme von Dr. med. D.________ vom 26. Oktober 2017, wonach eine sadomasochistische Sexualpräferenz bestehe.