Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht mehr. Seine Ausführungen, wonach es sich um einen Unfall gehandelt und er nur auf eine Tätlichkeit des Opfers reagiert habe, sind – anders als die Aussagen des Opfers – unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das Opfer auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen. Zudem gibt es keinen Grund, weshalb das Opfer falsche Aussagen gemacht haben sollte. So belastete es den Beschwerdeführer auch nicht unnötig. Bereits das Tatgeschehen an sich lässt auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts schliessen.