Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat vermutlich auch begangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.1 sowie 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht mehr.