6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist wegen Gewaltpornografie vorbestraft. Weitere einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor. Zur Begründung der Wiederholungsgefahr kann aber auch die ihm im hängigen Verfahren vorgeworfene Vortat (versuchte sexuelle Nötigung, evtl. versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern) herangezogen werden. Die Rückfallprognose muss diesfalls zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Wie ausgeführt, ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen.