4 Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene «Sicherheit anderer» zu gefährden (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Die Voraussetzung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen.