stellt sei (Einvernahme vom 31. August 2017, N 138 ff), besteht der dringende Tatverdacht auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts. Am 3 30. November 2017 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zudem auf mehrfachen Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ausgedehnt. Diese Vorwürfe sind für den Ausgang dieses Verfahrens nicht relevant, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird.