_, der mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, hielt in seiner Vorabstellungnahme vom 26. Oktober 2017 betreffend einer allfälligen Ausführungsgefahr sowie Rückfallwahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdeführer offenbar seit längerer Zeit eine sadomasochistische Sexualpräferenz mit bisher noch unklarer Dynamik bestehe. Mit Blick darauf sowie auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Gewaltpornografie und seiner eigenen Aussage, wonach er es irgendwie auf eine härtere Art brauche, dass er zufriedenge-