Eine Anzeige deswegen wurde ihm in Aussicht gestellt (vgl. Einvernahme vom 13. November 2017, N. 285 ff.). Dr. med. D.________, der mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, hielt in seiner Vorabstellungnahme vom 26. Oktober 2017 betreffend einer allfälligen Ausführungsgefahr sowie Rückfallwahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdeführer offenbar seit längerer Zeit eine sadomasochistische Sexualpräferenz mit bisher noch unklarer Dynamik bestehe.