Nachdem er den Vorfall zunächst abstritt, bagatellisierte er diesen später. Er will sich nicht erinnern bzw. gibt auf entsprechende Vorhalte immer wieder an, nicht bewusst gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer verstrickt sich in Widersprüche und macht sich selber zum Opfer, indem er auf seinen schlechten Gesundheitszustand verweist und geltend macht, die Polizei wolle ihn zugrunde richten (vgl. Einvernahme vom 30. Oktober 2017, N. 300 ff.). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Opfers glaubhaft.