2 habe er nicht bewusst gehandelt. Er habe das Mädchen auf seine Jacke an den Strassenrand gelegt, damit es nicht mehr auf der heissen Strasse sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, sexuelle Absichten gehabt zu haben. 4.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.