Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht (mehr) grundsätzlich, macht aber geltend, es habe sich um eine versehentliche Fahrradkollision gehandelt. Als er sich beim Mädchen habe entschuldigten wollen, habe dieses gegen ihn getreten, worauf er sich gewehrt habe. Es sei dann zu einem Handgemenge gekommen. Dabei