Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 30. November 2017 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 15. Dezember 2017 und hielt an seinen Anträgen fest.